Freiwilligendienste von A-Z

  • Alter

    Das FSJ eignet sich für alle, die ihre Vollzeitschulpflicht erfüllt und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Den Bundesfreiwilligendienst (BFD) können Männer und Frauen jeden Alters absolvieren. Sie müssen nur ihre Vollzeitschulpflicht erfüllt haben.

  • Anfangszeit

    Der Freiwilligendienst beginnt in der Regel zum 1. August / 1. September eines jeden Jahres, Quereinstiege werden nach Absprache ermöglicht.

  • Anleitung

    Während eines Freiwilligendienstes werden die Freiwilligen durch eine feste Ansprechperson fachlich angeleitet. Die Anleitung beinhaltet die Einarbeitung und fortlaufende Betreuung während der praktischen Arbeit.

  • Arbeitskleidung

    Sofern in der Einsatzstelle das Tragen von Arbeits- bzw. Schutzkleidung benötigt oder gewünscht wird, ist die Einkleidung und Organisation die Aufgabe der Einsatzstelle.

  • Arbeitsschutz

    Ein Freiwilligendienst bleibt hinsichtlich der Arbeitsschutzvorschriften einem Arbeitsverhältnis gleichgestellt. Es gelten z. B. das Jugendarbeitsschutz- und das Mutterschutzgesetz. Diese enthalten Bestimmungen, die sowohl die Gesundheit als auch die Arbeitsfähigkeit schützen und erhalten sollen (z.B. Arbeitszeiten, Pausen, etc.).

  • Arbeitszeit/Dienstzeit

    Ein Freiwilligendienst ist grundsätzlich eine Vollzeittätigkeit. Die Wochenarbeitszeit sowie das Arbeitszeitmodell richten sich nach den geltenden Regelungen der Einsatzstelle. So kann es Früh-, Spät- und Wochenenddienste bzw. unterschiedliche Dienstplanmodelle geben. Die Freiwilligen werden hier genauso behandelt wie vergleichbare Mitarbeiter/innen in der Einsatzstelle. Für Jugendliche unter 18 Jahren gelten die Jugendschutzbestimmungen. Überstunden sollten vermieden oder umgehend abgebaut werden. Die Seminartage (Pflichttage) gelten als Arbeits- bzw. Dienstzeit und werden als voller Arbeitstag gewertet.

  • Ausbildungsplatz

    Das Freiwillige Soziale Jahr und der BFD gelten nicht als Ausbildung. Die Dienste können aber die Bewerbungschancen erheblich verbessern. Oftmals werden sie auch als Vorpraktikum anerkannt und bei der Studienplatzvergabe vorteilhaft berücksichtigt.

  • Ausweis

    Zu Beginn des Freiwilligendienstes erhalten Freiwillige einen FSJ- bzw. BFD-Ausweis. Dieser ist vergleichbar mit einem Schülerausweis und ermöglicht Ermäßigungen verschiedenster Art. Mit dem Ausweis erhalten die Freiwilligen bei den Verkehrsbetrieben einen Berechtigungsschein zum Lösen einer Zeitkarte Ausbildung.

  • Bescheinigung

    Alle Freiwilligen erhalten zu Beginn Ihres Dienstes die Bescheinigung über die Ableistung eines Freiwilligendienstes. Sie enthält die Angaben zum Einsatzort und Beschäftigungszeitraum sowie zu monatlichen Bezügen. Sie dient als Nachweis gegenüber Behörden und wird für Anträge bei der Familienkasse (Kindergeld) benötigt. Bescheinigungen – zum Beispiel als Nachweis für Bewerbungsunterlagen – können beim Träger angefordert werden.

  • Dauer

    Das FSJ und der BFD dauern in der Regel 12, mindestens jedoch sechs und höchstens 18 Monate.

  • Erstuntersuchung für Minderjährige/ ärztliches Attest

    Jugendliche, die bei Beginn Ihres Freiwilligendienstes minderjährig sind, müssen vor Beginn des Dienstes eine Bescheinigung über die Erstuntersuchung nach § 32 Abs. 1 Jugend-arbeitsschutzgesetz (JArbSchG) vorlegen. Diese wird vom Hausarzt durchgeführt und ist kostenlos. Über 18 Jährige müssen ein ärztliches Attest vorlegen.

  • Fahrtkosten / Fahrtkosten für die Seminare

    Gegen Vorlage der FSJ bzw. BFD Ausweise erhalten die Freiwilligen für den öffentlichen Personennahverkehr in der Regel dieselbe Ermäßigung wie Schüler/innen und Auszubildende. Für die Anfahrt zu den Seminaren werden die Kosten des öffentlichen Personennahverkehrs erstattet und zwar in Höhe der Wochenkarte für Auszubildende, wenn die entsprechenden Originalbelege vorliegen.

  • Führungszeugnis

    Ob ein polizeiliches Führungszeugnis oder ein erweitertes Führungszeugnis vor Antritt des Freiwilligendienstes notwendig ist, entscheidet die Einsatzstelle. Nach Angabe des Bundesministeriums der Justiz werden Freiwillige im FSJ und BFD von der Gebühr für die Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses befreit. Dieses gilt nach § 30a Abs. 1 BZRG für die Beaufsichtigung, Betreuung und den Umgang mit Minderjährigen. Ein entsprechendes Antragsformular kann beim Träger angefordert werden.

  • Kindergeld

    Während des FSJ und BFD bleibt der Kindergeldanspruch für Freiwillige bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres bestehen. Eine Bescheinigung zur Vorlage bei der Kindergeldkasse erhalten die Teilnehmer unmittelbar vor Beginn der Dienstzeit.

  • Krankenversicherung

    Da der Freiwilligendienst eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ist, müssen die Freiwilligen für den Zeitraum Ihres Dienstes eigenständiges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sein. Die Beiträge werden in voller Höhe vom DRK-Landesverband Saarland übernommen und an die Versicherung abgeführt. Den Freiwilligen entstehen keine Abzüge. Falls die Krankenkasse jedoch einen Zusatzbeitrag erhebt, müssen die Freiwilligen die Kosten dafür selbst tragen.

  • Krankheit / Verhalten im Krankheitsfall

    Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit ist die Einsatzstelle unverzüglich zu benachrichtigen, die voraussichtliche Dauer der Erkrankung mitzuteilen und  spätestens am 3. Kalendertag der Einsatzstelle eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Abweichend von dieser Regelung hat die/der Freiwillige dem Träger im Falle der Arbeitsunfähigkeit während eines Seminars bereits am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen.

  • Kündigung

    Kündigungsfristen und –gründe sind in den Vereinbarungen geregelt und im Einzelfall mit dem Träger zu besprechen.

  • Nebenerwerb

    Die Freiwilligendienste sind eine Vollzeittätigkeit. Geringfügige Nebentätigkeiten sind prinzipiell möglich, müssen jedoch von den Freiwilligen beantragt und vom Träger genehmigt werden.

  • Pädagogische Begleitung und Seminare

    Freiwilligen stehen nicht nur die qualifizierten Mitarbeiter/innen der Einsatzstellen mit Rat und Tat zur Seite. Auch das DRK berät seine Helfer in allen Belangen rund um die Arbeit. Bei einem 12-monatigen Freiwilligendienst sind im FSJ und im BFD 25 Seminartage seitens des Trägers vorgeschrieben. Wird ein Freiwilligendienst über den Zeitraum von 12 Monaten hinaus verlängert, erhöht sich die Anzahl der Seminartage um mindestens einen Tag pro Verlängerungsmonat. Die Teilnahme an den Seminaren ist Voraussetzung für die Anerkennung des Freiwilligendienstes. Alle Seminare sind Arbeitszeit und werden mit einem ganzen Arbeitstag berechnet. Während der Seminartermine kann kein Urlaub genommen werden. Die Seminare vermitteln soziale, persönliche, ökologische, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen und informieren über die Einsatzfelder. Sie führen generell in den Freiwilligendienst beim DRK ein und geben einen Überblick über die Rotkreuzbewegung. Zudem können sich die Teilnehmer/innen eigene Themen erarbeiten, die sie persönlich interessieren. Darüber hinaus bieten die Seminare die Möglichkeit, andere Freiwillige kennenzulernen und sich mit ihnen über die Praxiserfahrungen auszutauschen.  Im BFD nehmen die Freiwilligen an einem Seminar zur politischen Bildung im Bildungszentrum in Saarburg teil.

  • Probezeit

    Die Probezeit im FSJ beträgt 3 Monate / im BFD 6 Wochen.

  • Schweigepflicht

    Die Freiwilligen haben wie alle MitarbeiterInnen einer Einrichtung über die persönlichen Verhältnisse der Betreuten – auch über die Zeit des Einsatzes hinaus – strenges Stillschweigen gegenüber Außenstehenden zu wahren.

  • Sozialversicherung

    Für die Dauer des Einsatzes werden die Freiwilligen Mitglied in der gesetzlichen Renten-, Unfall-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

  • Studienplatz

    Wer sich auf einen Studienplatz erneut bewerben möchte, der ihm zu Beginn oder während des FSJ zugewiesenen wurde, hat Vorrang vor allen übrigen Bewerbern. Das FSJ kann auch als Wartezeit geltend gemacht werden und in manchen Fällen wird es als Vorpraktikum für einen speziellen Studiengang anerkannt. Ob und in welchem Umfang dies auch für den BFD gilt, kann bei der jeweiligen Hochschule erfragt werden.

  • Taschengeld

    Freiwillige erhalten von den Trägern ein angemessenes Taschengeld. Wie hoch dieses ausfällt, erfahren die Freiwilligen über den Träger.

  • Urlaub

    Freiwillige haben bei der Fünftagewoche Anspruch auf 26 Urlaubstage bei einem 12-monatigen Dienst. Reduziert sich die Dauer des Freiwilligendienstes, so reduziert sich auch der Anspruch auf Erholungsurlaub anteilig. Bei einer Verlängerung erhöht sich der Anspruch dementsprechend.

  • Vereinbarung

    Die Vereinbarung im Freiwilligen Sozialen Jahr wird zwischen den Teilnehmer/Innen, der Einsatzstelle und dem Träger geschlossen. Im Bundesfreiwilligendienst sind die Vertragspartner das Bafza, der / die Freiwillige, der Träger und die Einsatzstelle. 

  • Zeugnis

    Nach Abschluss des Freiwilligendienstes wird auf Wunsch des/ der Freiwilligen ein „qualifiziertes Arbeitszeugnis" durch den Träger ausgestellt.